Symbolbild: Europäische Flaggen im Wind

Die novellierte Bauproduktenverordnung

Noch kurz vor Ende des Jahres 2024 wurde die Bauproduktenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Novelle trat am 7. Januar 2025 in Kraft, wobei das Gros der Regelungen zum 8. Januar 2026 anwendbar wird. Auf das Bauwesen kommen mit der Novelle wesentliche Veränderungen zu. Einige wichtige Umstellungen wollen wir Ihnen hier vorstellen.

Einordnung

Erste Überlegungen zu einer Novelle der Bauproduktenverordnung (BauPVO) gab es schon 2016, also vier Jahre nach deren vollständigen Umsetzung der Verordnung von 2011. Mit der Mitteilung der Kommission zum europäischen Green Deal vom Dezember 2019 war die Überarbeitung der Verordnung beschlossene Sache. Die Europäische Kommission legte dann 2022 einen ersten Textvorschlag vor. Dieser wurde von den Co-Gesetzgebern, d. h. dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union, umfassend überarbeitet. Im Rahmen von Trilog-Gesprächen verständigten sich die Europäischen Institutionen schließlich im Dezember 2023 auf eine gemeinsame Textfassung. Diese wurde mit einigen technischen und sprachlich-juristischen Änderungen im Oktober bzw. November 2024 zuerst vom Europäischen Parlament und dann vom Rat bestätigt.

Drei wesentliche Ziele wurden schließlich zu Leitmotiven für die neue Verordnung: die Sicherstellung eines gut funktionierenden Binnenmarkts, die Förderung von Nachhaltigkeit und last but not least die Digitalisierung des Bauwesens. In allen drei Bereichen kann die Bauwirtschaft von der Novelle profitieren, steht gleichzeitig aber auch vor neuen Herausforderungen.

Die Novelle der Bauproduktenverordnung (BauPVO) bringt so für die europäische Bauwirtschaft weitreichende Veränderungen mit sich. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wollen wir einige von ihnen vorstellen.

Produktleistung und Produktkonformität in einer Verordnung: ein komplexeres Regelwerk

Bisher lag der Fokus der Bauproduktenverordnung auf harmonisierten Verfahren zur Bewertung und Angabe von Produktleistungen, also auf dem Beitrag von Bauprodukten zur Einhaltung von mitgliedstaatlichen Anforderungen an Bauwerke. In der Verordnung wurden diese zusammengefasst in vormals sieben nunmehr acht Grundanforderungen an Bauwerke: Standsicherheit (1), Brandschutz (2), Gesundheitsschutz und Innenraumhygiene (3), Schallschutz (4), Energieeffizienz und Wärmeschutz (5), Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (6), Umweltschutz (7) sowie Nachhaltigkeit (8). Dieses Konzept gilt auch weiterhin.

Mit der BauPVO-2024 kommen nun "Produktanforderungen" an harmonisierte Bauprodukte hinzu. Diese können in Rechtsakten der Kommission festgelegt und durch freiwillig anwendbare Normen konkretisiert werden. Die Produktanforderungen beziehen sich auf Funktions- (z. B. Akkulaufzeit), Sicherheits- (z. B. elektrische Sicherheit) und Umweltaspekte des Produkts, wobei die genaue Abgrenzung von "Produktleistung" und "Produktanforderung" nicht immer evident sein wird. 

Für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, die die Hersteller für die Produkte bereitstellen müssen, soll es künftig Leitlinien geben. 

Symbolbild: CE-Kennzeichnung und Binnenmarkt für Bauprodukte

Diese Anforderungen gelten für Produkte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der neuen Bauproduktenverordnung verfügbar sind. Für Produkte, die weiterhin nach den Regularien der bisherigen Bauproduktenverordnung vermarktet werden, gelten die Anforderungen noch nicht.

Für die Hersteller bedeutet das künftig erweiterte Dokumentationspflichten und die Notwendigkeit, mehrere normative Dokumente im Blick zu haben. Die Europäischen Institutionen versprechen sich dadurch eine bessere Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Produktsicherheit und damit natürlich auch ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts. 

Für ein gutes Funktionieren des Binnenmarkts ist aus Sicht der nationalen Bauverwaltungen jedoch der nachfolgende Aspekt wohl viel entscheidender.

Normung: ein Ende der Lückenproblematik?

Die Novelle der Bauproduktenverordnung fordert eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten in den Normungsprozess. Dazu wird der Kommission eine Sachverständigengruppe zum Acquis zur Seite gestellt, die mit von den Mitgliedstaaten benannten Experten besetzt ist. De facto existiert diese Gruppe schon, trug aber bisher die Bezeichnung Steering Group.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission und der Sachverständigengruppe zum Acquis alle wesentlichen Merkmale, einschließlich Bewertungsmethoden, Schwellenwerten, Leistungsklassen und Produktanforderungen mitzuteilen, die zur Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen für eine Produktfamilie erforderlich sind. Die Mitteilungen erfolgen nach Veröffentlichung eines Arbeitsplans der Kommission mit den aktuellen Normungsprioritäten. Die Kommission ist gehalten, diese Anforderungen zu berücksichtigen oder zu begründen, warum das nicht möglich ist.

Ziel der Bestimmungen ist es sicherzustellen, dass die harmonisierten Normen den regulatorischen Bedürfnissen in den Mitgliedstaaten gerecht werden und so künftig weniger Reibungsverluste an der Schnittstelle zwischen europaweiter Handelbarkeit und bauaufsichtlich sicherer Verwendung entstehen. Im Interesse eines gut funktionierenden Binnenmarkts kann deshalb nur gehofft werden, dass sich der Gedanke, den Mitgliedstaaten ein echtes Mitspracherecht bei den Normungsmandaten und damit in der Normung zu geben, im schon seit Oktober 2019 laufenden Acquis-Prozess auch tatsächlich durchsetzt. Andernfalls wird ein sehr wesentliches Ziel der Novelle verfehlt.

Symbolbild: Bauprodukte auf der Baustelle

Eine gut funktionierende harmonisierte Normung im Bauwesen ist wichtig, damit der freie Warenverkehr mit Bauprodukten nicht nur auf dem Papier funktioniert.

ETA: ein bewährtes Verfahren neu beleben

Das ETA-Verfahren bietet Herstellern von nicht genormten Bauprodukten ein "Opt-in" in den Binnenmarkt. Gerade mit Blick auf innovative, gebrauchte, "grüne" und smarte Produkte ist die ETA damit ein wichtiges Instrument für die EU-Bauwirtschaft. Damit dieses vom Markt angenommen wird, ist nun insbesondere der Blick auf die Vorlaufzeiten wichtig. Denn künftig können ETAs erst ausgestellt werden, wenn das zugrundeliegende Europäische Bewertungsdokument im Amtsblatt der EU bekanntgemacht ist. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfügbarkeit von notifizierten Stellen gerechtfertigt, wobei der Zweck des ETA-Verfahrens, innovativen Produkten einen Weg auf den europäischen Binnenmarkt zu ebenen, nicht aus dem Blick geraten darf.

Positiv lässt sich hervorheben, dass die gemeinsame Organisation der Technischen Bewertungsstellen (EOTA) und die Europäische Kommission bereits an den Übergangsmodalitäten arbeiten: Zum einen sollen noch zahlreiche EADs unter der aktuellen Bauproduktenverordnung bekanntgemacht werden, gleichzeitig werden bereits Verfahrensregeln für die neue Verordnung abgestimmt. Auch ein Pilotprojekt zur Nachhaltigkeitsbewertung ist bereits angelaufen, in das das DIBt eng involviert ist.

Grafische Darstellung Übergangsfristen, textliche Beschreibung unter www.dibt.de verfügbar

Den grünen Wandel im Bauwesen voranbringen: Ökobilanzierung

Die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit ist ein zentrales Thema der Novelle. Im Einklang mit dem europäischen Green Deal sollen Nachhaltigkeitsmerkmale bereits ab 2026 stufenweise Bestandteil der Leistungs- und Konformitätserklärung für Bauprodukte nach neuen harmonisierten Normen und neuen ETA werden.

Insofern kommt Neues auf die Hersteller zu. Gleichzeitig bietet die Integration von Nachhaltigkeit Chancen für europäische Hersteller, sich auf internationalen Märkten neu zu positionieren – ganz zu schweigen, von dem Gewinn für unsere Lebenswelt.

Mittelfristig soll die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten auch in einem digitalen Format zur Verfügung stehen, und zwar in Form eines digitalen Produktpasses.

Digitaler Produktpass und Maschinenlesbarkeit

Das Konzept des digitalen Produktpass ergibt sich aus der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und ist originär als ein Instrument zum Sichtbar-Machen der Umweltleistung von Produkten gedacht. 

Der digitale Produktpass für Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung soll jedoch weit umfassendere Informationen bereitstellen. Vorgesehen ist, dass er über die Umweltleistung hinaus die gesamte Leistungs- und Konformitätserklärung und weitere technische Dokumentation enthält. In Hinblick auf die Digitalisierung des Bauwesens und mögliche BIM-Anwendungen ist dieser Schritt richtig und wichtig, auch wenn die technischen Lösungen derzeit noch nicht evident sind. Ähnliches gilt für die Forderung, dass Normen und Europäische Bewertungsdokumente künftig in einem sowohl menschen- als auch maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden sollen. Das Potenzial maschinenlesbarer Formate und einer Vernetzung der am Bauen Beteiligten über die gesamte Wertschöpfungskette liegt jedoch klar auf der Hand.

Symbolbild: Digitale Vernetzung

Die digitale Vernetzung entlang der Wertschöpfungskette im Bauwesen bietet zahlreiche Optimierungspotenziale.

Fazit

Die novellierte Bauproduktenverordnung enthält wichtige Ansätze für eine nachhaltige und digitale Bauwirtschaft und zeichnet, zumindest auf dem Papier, auch eine Lösung zur Schließung bauaufsichtlicher Sicherheitslücken vor. Wichtig sind nun aus Sicht des DIBt ein echtes Interesse an Konsensfindung in allen Entscheidungsgremien, ein klares Bekenntnis zur Bauwerkssicherheit in Europa und eine Prise zielorientierter Pragmatismus, die gerade den Ingenieuren unter uns ja nicht schwerfallen sollte.